§ 9 - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 9



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,

4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,

5.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,

6.
entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder

7.
einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



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