Änderung § 7 NPBefVMVK vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 30 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der NPBefVMVK

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

vorherige Änderung

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed