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Änderung § 6 NPBefVMVK vom 04.06.2016

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§ 6 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Biosphärenreservat "Südost-Rügen"


(Text alte Fassung)

1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu befahren. 2 Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser, Wasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasserstraßen der Having, der Kaming und des Zickersees befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum Ufer einhalten. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer befahren.

(Text neue Fassung)

1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu befahren. 2 Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser, Wasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasserstraßen der Having, der Kaming und des Zickersees befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum Ufer einhalten. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer befahren.