Auf Grund des §
5 Satz 3 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem
- 1.
- Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,
- 2.
- Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,
- 3.
- Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,
nach dieser Verordnung geregelt.
(2)
1Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§
4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich.
2Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden.
3Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§
4) sind aus der Anlage
I zu ersehen.
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in §
1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§
3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach §
7 gewährt worden ist.
(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.
(1)
1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 21 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben.
2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist.
3Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in §
4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.
(2)
1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren.
2Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in §
4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren.
3Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen.
4§
31 Abs. 3 und 4 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.
(3)
1Führer von Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden.
3Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
(4) 1Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. 2Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. 3Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden.
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- *)
- kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage
I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeichneten und in der Anlage
II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden.
(2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage
I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage
II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der in Absatz 1 genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder Zufahrtswege nicht befahren.
Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Jasmund" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.
1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu befahren.
2Führer von Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser, Wasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasserstraßen der Having, der Kaming und des Zickersees befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum Ufer einhalten.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer befahren.
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§
3 bis 6 gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- 3.
- sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) 1Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die §§
4 bis 6 gelten nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,
- 2.
- Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde,
- 3.
- Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- 4.
- Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen,
- 5.
- Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- 6.
- Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.
(2) §
3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6.
Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,
- 5.
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- 6.
- entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder
- 7.
- einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten für den Bereich der Bundeswasserstraßen § 6 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 der in §
1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in §
1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4 Nr. 12, § 8 der in §
1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verordnung außer Kraft.