§ 5 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Bundesanzeiger | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. 2 Er ist im Internet unter der Adresse |
www.bundesanzeiger.de | |
vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin. (2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für | vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. 3 Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin. (2) 1 Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. 2 Der amtliche Teil ist bestimmt für |
1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1; 2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder. | |
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten. | 3 Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten. |