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Änderung § 5 VkBkmG vom 01.04.2012

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§ 4 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 5 Bundesanzeiger


vorherige Änderung

(1) Soweit im geltenden Bundesrecht das Reichsgesetzblatt, das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Verordnungsblatt für die Britische Zone als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle das Bundesgesetzblatt.

(2) Soweit der Deutsche Reichsanzeiger, das Reichsministerialblatt, das Reichsbesoldungsblatt, der Öffentliche Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, das Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle der Bundesanzeiger.

(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif-
und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -.

(4) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verkündungen im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet oder im
Bundesanzeiger vorgenommen worden sind, gelten diese als wirksam erfolgt.

(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt.



(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse

www.bundesanzeiger.de

vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung
des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für

1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;

2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen
und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.

Der
Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.