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Synopse aller Änderungen der 5. BImSchV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Artikel 2 der IndEmissRLUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 5. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

5. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
5. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
    § 1 Pflicht zur Bestellung
    § 2 Mehrere Beauftragte
    § 3 Gemeinsamer Beauftragter
    § 4 Beauftragter für Konzerne
    § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
    § 6 Ausnahmen
Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
    § 7 Anforderungen an die Fachkunde
    § 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
    § 9 Anforderungen an die Fortbildung
    § 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
    § 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
    § 11 Übergangsregelung
    § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anhang I
(Text neue Fassung)

    Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
    Anhang II

§ 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit


(1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte

1. wegen Verletzung der Vorschriften

a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,

d)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffrechts

mit
einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro oder einer Strafe belegt worden ist,

2.
wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat oder

3.
seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.



b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wegen Verletzung der Vorschriften

a) des
Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

b)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

c)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

d)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre mit
einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

3.
wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder

4.
seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang I




Anhang I (zu § 1 Absatz 1)


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Genehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist:

1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung

a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder

b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erreicht
oder übersteigt;

2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von

a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen oder von

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen

mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr;

3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von
gasförmigen Brennstoffen

a) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,

b) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,

c) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,

d) Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl

mit einer Feuerungswärmeleistung von
250 Megawatt oder mehr;

4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe
mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;

6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;

7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser;

8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;

9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle;

10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;

11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest;

12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;

13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;

14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen;

15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einr Schmelzleistung bis zu 2,5
Tonnen je Stunde;

16. Schmelzanlagen für
Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von

a)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder

b)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr,

ausgenommen


- Vakuum-Schmelzanlagen,


- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,

- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,

- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und

- Schwallötbäder;

17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt;

18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen

- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,

- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,

- Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und

- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzenden Gußlegierungen;

19.
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen

a) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen
mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, oder

b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen
mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

20.
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr;

21.
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;

22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von
1.500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je Tag;

23.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere

a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,


b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,

c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,

d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,

e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,

f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),

g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,

h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,

i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,

k) zur Herstellung von Kunstharzen,

l) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,

m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,

n) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,

o) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;

hierzu gehören nicht
Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;

25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;

26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;

27. Anlagen zur Herstellung von Ruß;

28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;

29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
mit

a) Lacken, die organische Lösemittel enthalten und
von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,

b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoffe-, Phenol-Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde beträgt, oder

c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz
von 250 kg organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde,

ausgenommen
Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;

30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialen mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke

a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder

b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden;

31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;

32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten;

33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche;

34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;

35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut;

36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden;

37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;

38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;

39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen);

40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen Anlagen zur thermischen Behandlung

a) edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag beträgt, oder

b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzenzunder, Aluminiumspäne;

41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden;

42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird;

43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen;

44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes;

45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt;

46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Kompostwerke).




Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2. Anlagen nach Nr. 1.2.4
mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3. Anlagen nach Nr. 1.10;

4. Anlagen nach Nr. 1.11;

5. Anlagen nach Nr. 1.12;

6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8. Anlagen nach Nr. 2.3;

9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10. Anlagen nach Nr. 2.8;

11. Anlagen nach Nr. 3.1;

12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13. Anlagen nach Nr. 3.3;

14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a) 10
Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15. Anlagen nach Nr. 3.7;


16. Anlagen nach Nr. 3.8;


17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.
Anlagen nach Nr. 3.18;

20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.
Anlagen nach Nr. 4.1;

22. Anlagen nach Nr. 4.2;


23.
Anlagen nach Nr. 4.4;

24. Anlagen nach Nr. 4.5;

25. Anlagen nach Nr. 4.6;

26. Anlagen nach Nr. 4.7;

27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30. Anlagen nach Nr. 6.1;

31. Anlagen nach Nr. 6.3;

32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33. Anlagen nach Nr. 7.8;

34. Anlagen nach Nr. 7.9;

35. Anlagen nach Nr. 7.12;

36. Anlagen nach Nr. 7.16;

37. Anlagen nach Nr. 8.1;

38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39. Anlagen nach Nr. 8.4;

40. Anlagen nach Nr. 8.5;

41. Anlagen nach Nr. 8.7;

42. Anlagen nach Nr. 8.8;

43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46. Anlagen nach Nr. 8.15
mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.

Anhang II


A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten

Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;

2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;

3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;

5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall;



6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;

7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;

8. Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.

Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.

B. Fachkunde von Störfallbeauftragten

Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;



2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;

3. betriebliche Sicherheitsorganisation;

4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;

5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;



6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;

7. Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;

8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;

9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;

vorherige Änderung

10. Information der Öffentlichkeit nach § 11a der Störfall-Verordnung.



10. Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.

Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.