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Anhang II - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Anhang II


Anhang II hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;

2.
Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;

3.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

4.
umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;

5.
chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;

6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;

7.
Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;

8.
Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.

Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.

B. Fachkunde von Störfallbeauftragten


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;

2.
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;

3.
betriebliche Sicherheitsorganisation;

4.
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;

5.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

6.
Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;

7.
Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;

8.
Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;

9.
Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;

10.
Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.

Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.





 

Frühere Fassungen von Anhang II 5. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 973

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang II 5. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II 5. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 2 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
... mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag." 3. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ...