Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des §
43 des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728