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Artikel 58 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 58 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes


Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 DVSUG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5

(9510-17-1)

Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

3.
In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

4.
In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

5.
In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 58 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 58 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, werden aufgehoben. (127) Die BSH-Gebührenverordnung vom ...