Das
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „Mit jedem Kalenderjahr" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.
- c)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern."