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§ 4 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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§ 4 Erstattungsanspruch



1Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus

1.
Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,

2.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,

3.
Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und

5.
Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge

tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:

1.
Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften,

2.
Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder

3.
Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.

3Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. 4Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. 5Mit jedem Kalenderjahr beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. 6Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. 7Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 4 SodEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2022Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 473
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 9 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuellvor 29.05.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SodEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SodEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SodEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SodEG Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (vom 01.01.2021)
... dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen. Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den ...
§ 6 SodEG Datenschutz (vom 29.05.2020)
... Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können ...
§ 9 SodEG Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung (vom 29.05.2020)
... Rahmen der nachträglichen Erstattung anspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von § 4 . Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für ... Leistungen nach § 2 Satz 4. Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. Nach Abschluss der Zahlungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... für die Erhebung über wohnungslose Personen, 15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs oder 16. nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird ... den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können ... Rahmen der nachträglichen Erstattung anspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von § 4 . Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach ... für Leistungen nach § 2 Satz 4. Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach ...
Artikel 16 SozSchPG II Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. 3. Folgende Nummer 15 wird angefügt: „15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des nachträglichen ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 9 RBEGAnpG 2021 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Artikel 1 SodEGVerlG Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „Mit jedem ...