Artikel 1 - Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr (EU-FahrgRBusBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11); Geltung ab 26.03.2022

Artikel 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 26. März 2022 EU-FahrgRBusBGebV

(gesamter Text siehe EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung - EU-FahrgRBusBGebV)



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