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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung - EU-FahrgRBusBGebV)
Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11)
Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) | Rechtsgrundlage | Gebühr |
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 270 Euro |
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festge- stellt wurde | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 380 Euro |
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 260 Euro |
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festge- stellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 385 Euro |
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