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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung - EU-FahrgRBusBGebV)

Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11)
Geltung ab 26.03.2022; FNA: 202-5-6 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Gebührenerhebung



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.


§ 2 Auslagenerhebung



Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) RechtsgrundlageGebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf
Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG
§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
270 Euro
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf
Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festge-
stellt wurde
§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
380 Euro
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit
nicht von Nummer 1 umfasst
§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
260 Euro
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festge-
stellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist
§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
385 Euro


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