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Synopse aller Änderungen der BMeldDigiV am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 14 des BürokAbBMIG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMeldDigiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Standards der Datenübermittlung


(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Datenblatts in der jeweils gültigen Fassung.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:


1. | Übermittlungssperren nach
§ 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes | 1801,



(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:


1. | Übermittlungssperren nach
§ 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes | 1801,

2. | nach Landesrecht zu
speichernde Übermittlungs-
sperren. |


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs nach
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt | 1801,




1. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs nach
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt | 1801,

2. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs, der zum Eintrag einer
zusätzlich zu speichernden
Übermittlungssperre nach
Landesrecht führt. |

vorherige Änderung


(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.




(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.