| BMeldDigiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | BMeldDigiV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Standards der Datenübermittlung | |
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. (4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. | |
| (Text alte Fassung) (5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. | (Text neue Fassung) (5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. |
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Datenblatts in der jeweils gültigen Fassung. | |
§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren | |
| (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. | Übermittlungssperren nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes | 1801, | (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. | Übermittlungssperren nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
2. | nach Landesrecht zu speichernde Übermittlungs- sperren. | Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln: | |
| 1. | rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmel- degesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt | 1801, | 1. | rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmel- degesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt | 1801, |
2. | rechtlicher Grund des Wider- spruchs, der zum Eintrag einer zusätzlich zu speichernden Übermittlungssperre nach Landesrecht führt. | | |
(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln. | (3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln. |