Die
Gewerbeabfallverordnung vom
18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:
„1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)."
- 2.
- In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Quotient der" die Wörter „zur stofflichen Verwertung" eingefügt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
- „7.
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie".
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling" durch die Wörter „zur Verwertung" ersetzt und nach dem Wort „Masse" die Wörter „, die Verwertungsart" eingefügt.
- 4.
- In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter „tätig werden darf," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023
- 5.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen
(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind
- 1.
- vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder
- 2.
- für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling" durch die Wörter „zur Verwertung" ersetzt und nach dem Wort „Masse" die Wörter „, die Verwertungsart" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzulegen" die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen." angefügt.
- 7.
- In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „vorzulegen" die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen." angefügt.