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Anlage 2 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 46
3.500 54
4.000 64
4.500 72
5.000 81
6.000 91
7.000 99
8.000 109
9.000 114
10.000 120
12.500 126
15.000 142
17.500 157
20.000 168
22.500 180
25.000 190
37.500 203
50.000 248
62.500 286
75.000 319
87.500 333
100.000 348
125.000 399
150.000 444
175.000 483
200.000 517
225.000 549
250.000 578
300.000 605
350.000 657
400.000 704
450.000 746
500.000 785
625.000 822
750.000 913
875.000 991
1.000.000 1.062
1.250.000 1.126
1.500.000 1.249
1.750.000 1.357
2.000.000 1.455
2.250.000 1.542
2.500.000 1.621
3.000.000 1.695
3.500.000 1.841
4.000.000 1.971
4.500.000 2.089
5.000.000 2.196
7.500.000 2.566
10.000.000 2.983
12.500.000 3.321
15.000.000 3.603
17.500.000 3.843
20.000.000 4.050
22.500.000 4.314
25.000.000 4.558
30.000.000 5.014
35.000.000 5.433
40.000.000 5.823
45.000.000 6.187
50.000.000 6.532
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
258
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
450
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
642




 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
aktuellvor 20.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vom 01.07.2020)
... Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der ... erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2. --- *) ...
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (vom 01.01.2007)
... beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des ...
§ 35 StBVV Abschlußarbeiten (vom 20.12.2012)
...  einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). (2) Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 ...
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen (vom 20.12.2012)
... für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 ) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;  ...
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
... Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der ...
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
... und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. (2) Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 12. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Tabelle A ... 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 83 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Gegenstandswert bis ... Euro ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2." 15. § 26 Abs. 1 ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 15. Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Tabelle C erhält die aus der Anlage ...