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Anlage 3 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15.000 72
17.500 80
20.000 88
22.500 93
25.000 101
30.000 108
35.000 117
40.000 122
45.000 129
50.000 138
62.500 145
75.000 158
87.500 174
100.000 188
125.000 209
150.000 230
200.000 275
250.000 317
300.000 359
350.000 404
400.000 441
450.000 475
500.000 512
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
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Frühere Fassungen von Anlage 3 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
aktuellvor 20.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StBVV Buchführung (vom 01.07.2025)
... Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( Anlage 3 ). (2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis ... Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( Anlage 3 ). (3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen ... beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( Anlage 3 ). (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen ... eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( Anlage 3 ). (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der ... beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( Anlage 3 ). (6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich 1. in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... geändert werden, auf die diese Verordnung verweist." 14. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Tabelle A ... Euro je angefangene 25.000.000 Euro 681 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) Gegenstandswert bis ... Euro ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 12. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Tabelle A ... Euro je angefangene 25.000.000 Euro 642 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) Gegenstandswert bis ... Euro ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 17. Tabelle D erhält die aus der Anlage ...