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Änderung § 41 StBVV vom 01.01.2007

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§ 41 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 41 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Geschäftsgebühr


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs abgegolten.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält.

(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1 Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehnteln, in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den Fällen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.