Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.