Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „und 327" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b," eingefügt.
- 2.
- Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst:
„Siebter Titel Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister".
- 3.
- Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt:
„§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend."
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969