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§ 1 - Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV)

V. v. 13.07.2022 BAnz AT 13.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1
Geltung ab 14.07.2022; FNA: 752-6-27 Elektrizität und Gas
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§ 1 Erlaubnis für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve



(1) 1Die Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, können am Strommarkt teilnehmen. 2Maßgeblich für die befristete Teilnahme am Strommarkt sind die §§ 50a bis 50c des Energiewirtschaftsgesetzes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach § 50a Absatz 4 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Netzreserve vorgehalten werden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlagen wirksam wird.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.

(3) 1Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. 2Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.





 

Frühere Fassungen von § 1 StaaV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung
vom 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 StaaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StaaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023)
... des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September ...

Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung
V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1
Artikel 1 1. StaaVÄndV Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung
... § 1 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 ...