Die §§
1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die §§
2a und
2b sind nicht anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§
41 Abs. 1 Satz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.