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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

Unterabschnitt 1 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

§ 28 Lehrgebiete



(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.
Staats- und Europarecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
bürgerliches Recht,

4.
Volkswirtschaftslehre,

5.
Haushalts- und Kassenwesen,

6.
Betriebswirtschaftslehre,

7.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

8.
Besoldungs- und Versorgungsrecht,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,

10.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,

11.
Infrastruktur- und Facility-Management,

12.
Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,

13.
Organisation,

14.
Beschaffung,

15.
Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation,

17.
Psychologie und Soziologie sowie

18.
Arbeits- und Lerntechniken.

(2) 1Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 29 Ort der Durchführung



Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.


§ 30 Einführungslehrgang



(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbildung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.


§ 31 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.