Teil 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 92 Übergangsvorschrift
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 48 Absatz 2) Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 92 Übergangsvorschrift



Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zu Ende.

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§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 93 ändert mWv. 1. September 2022 LAP-mntDBWVV

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Christine Lambrecht

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Anlage (zu § 48 Absatz 2) Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung



Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompetenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben. Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in festgelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:

-
Hörverstehen (erste Stelle),

-
mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),

-
Leseverstehen (dritte Stelle) und

-
schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).

Die fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen nach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben:

Leistungs-
stufe
Definition
1elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten
und vertrauten allgemeinen Rahmen
2funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen
und beruflichen Rahmen
3professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen
gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen
weniger vertrauter Sachgebiete
4muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im all-
gemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich
im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete


Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fertigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.



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