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§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung



(1) 1In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. 2Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.

(3) 1Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.

(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.

 
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Zitierungen von § 48 MntDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 MntDBwVVDV Sprachprüfung
... ab. Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2 . Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten ...
Anlage MntDBwVVDV (zu § 48 Absatz 2) Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung