§ 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter „der Aufforderung zur Auskunftserteilung" ersetzt.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479