Änderung § 125 BRRG vom 12.02.2009

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§ 125 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 125 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 125


(Text alte Fassung)

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Absatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen wird. In diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß. Die Sätze 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.


(Text neue Fassung)

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.




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