Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BBPlG § 2, § 5

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die im Bundesbedarfsplan mit „C" gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz."

2.
In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. WindSeeGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WindSeeGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 5 EnSiGuaÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 ...


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