Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV3 k.a.Abk.)

V. v. 13.07.2022 BAnz AT 12.08.2022 V1; Geltung ab 13.08.2022

Artikel 1 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 ändert mWv. 13. August 2022 2. DV LuftGerPV § 1

In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2020 (BAnz AT 23.11.2020 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 3. Februar 2005 (NfL II-22/05)" durch die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 1. Dezember 2021 (NfL 2021-2-651)" ersetzt.



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