Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV3 k.a.Abk.)

V. v. 13.07.2022 BAnz AT 12.08.2022 V1; Geltung ab 13.08.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

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Artikel 1 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2022 2. DV LuftGerPV § 1

In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2020 (BAnz AT 23.11.2020 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 3. Februar 2005 (NfL II-22/05)" durch die Wörter „die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL" vom 1. Dezember 2021 (NfL 2021-2-651)" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. August 2022.

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Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

In Vertretung Burlage



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