Artikel 6j - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6j Änderung des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes


Artikel 6j ändert mWv. 17. September 2022 GPVG Artikel 5

In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.



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