Die
Coronavirus-Testverordnung vom
21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT 31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „10 und 12" durch die Angabe „11" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird die Angabe „10 und 12" durch die Angabe „11" ersetzt.
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2