Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.
- 2.
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 tritt
Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft."