Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien".

b)
Nach der Angabe zu § 28c werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".

c)
Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:

§ 36d (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte".

e)
Nach der Angabe zu § 39n werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".

f)
Nach der Angabe zu § 88d werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „39n" durch die Angabe „39q" ersetzt.

b)
Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:

„27a.
„Grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,".

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „können die Anlagen" die Wörter „unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,".

bbb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,

2.
die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,

3.
die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und

4.
die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.

Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:

1.
einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2.
auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3.
die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,

4.
einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,

5.
die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.

Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden."

5.
Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems sind die Absätze 1, 1a und 1b entsprechend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2."

6.
In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „39n" durch die Angabe „39q" und die Angabe „88d" durch die Angabe „88f" ersetzt, und nach dem Wort „Biomasseanlagen" werden die Wörter „, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff" eingefügt.

7.
Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments zu dem Gebotstermin am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen."

8.
Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt."

9.
Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e eingefügt:

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

1.
im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,

2.
im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und

3.
in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

1.
im Jahr 2023.400 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.600 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.700 Megawatt zu installierende Leistung,

4.
im Jahr 2026.800 Megawatt zu installierende Leistung,

5.
im Jahr 2027.900 Megawatt zu installierende Leistung und

6.
im Jahr 2028 1.000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

1.
im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und

2.
in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

1.
im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024 1.000 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025 1.200 Megawatt zu installierende Leistung und

4.
im Jahr 2026 1.400 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine."

10.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Innovationsausschreibungsverordnung" durch die Wörter „einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes" ersetzt.

11.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „88d" durch die Angabe „88f" ersetzt.

12.
§ 36d wird wie folgt gefasst:

§ 36d (weggefallen)".

13.
Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte".

14.
Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q eingefügt:

§ 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei

1.
der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,

2.
der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,

3.
der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und

4.
nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.

In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.

(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null."

15.
§ 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „39n" durch die Angabe „39q" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:

„a)
die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

16.
§ 85a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe „des § 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig."

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder 2a" ersetzt.

17.
§ 88d wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11.

c)
In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „1 bis 7" durch die Angabe „2 bis 8" ersetzt.

d)
In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „1 bis 8" durch die Angabe „2 bis 9" ersetzt.

18.
Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f eingefügt:

§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

1.
zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2.
zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,

3.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c)
zu Mindestgebotswerten,

d)
zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e)
zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,

f)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und

g)
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4.
zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a)
zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b)
zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c)
zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d)
zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa)
dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa)
der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb)
der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb)
dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5.
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a)
zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)
zu der Flexibilität der Anlagen,

c)
zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,

d)
zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und

e)
zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

6.
zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b)
zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,

c)
zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,

d)
zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,

e)
zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,

f)
zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,

g)
zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

h)
zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,

i)
zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

j)
zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und

k)
zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

7.
zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a)
zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b)
zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,

8.
zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b)
zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c)
zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d)
zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,

9.
zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,

10.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

11.
zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

12.
zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,

13.
zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

14.
zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

1.
zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2.
zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28e Absatz 2 abweichen kann,

3.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c)
zu Mindestgebotswerten,

d)
zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e)
zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,

f)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und

g)
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4.
zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a)
zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b)
zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c)
zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d)
zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa)
dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa)
der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb)
der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb)
dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5.
zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,

6.
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a)
zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)
zu der Flexibilität der Anlagen,

c)
zu der Nutzung der Abwärme,

d)
zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

7.
zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b)
zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,

c)
zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,

d)
zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

e)
zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

f)
zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und

g)
zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

8.
zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a)
zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b)
zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,

9.
zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b)
zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c)
zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d)
zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,

10.
zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,

11.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

12.
zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

13.
zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,

14.
zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

15.
zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14."

19.
In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

20.
In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter „der Justiz und für" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt.

21.
§ 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

1.
zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2.
zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,

3.
zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

4.
zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und

5.
zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen."

22.
In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe „88d," die Angabe „88e, 88f," eingefügt.

23.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" und die Wörter „und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

24.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 3" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

25.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht."

b)
Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden."

c)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „die Meldung im Register" durch die Wörter „die Beantragung der Zahlungsberechtigung" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:

„(14) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend von § 48 Absatz 2

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.

Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022 vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde und

4.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn

1.
sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,

2.
der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und

3.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen.

Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nach Satz 2 nicht den gesamten in der Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeist, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert.

(15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Ausschreibungen erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs Monate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erloschen ist."

26.
Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen erhalten eine Begrenzung nach § 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalenderjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden sind, den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

1.
sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung gewährt worden sind,

2.
sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jahres 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200.000 Euro übersteigen würden, und

3.
bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.

Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Begrenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022 übermittelt werden. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden."

27.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Angabe „36d," und die Wörter „§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a," gestrichen.

b)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden."

28.
In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2 Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5, § 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1, § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2, 4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

29.
In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich werden nach der Angabe „pro Kilowattstunde" die Wörter „ , in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage" eingefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:

EEG 2023".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 1 werden die Wörter „Zweck und" gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe zu § 1a eingefügt:

§ 1a Zeitliche Transformation".

c)
In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die Wörter „und Einspeisemanagement" gestrichen.

d)
Nach der Angabe zu § 22a wird folgende Angabe zu § 22b eingefügt:

§ 22b Bürgerenergiegesellschaften".

e)
In der Angabe zu § 23b wird das Wort „Bestimmungen" durch das Wort „Bestimmung" ersetzt.

f)
Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden durch folgende Angabe ersetzt:

§ 23c Anteilige Zahlung".

g)
Die Angabe zu § 27a wird gestrichen.

h)
Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

§ 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff".

i)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 34a Unionsfremde Bieter".

j)
Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst:

§ 36g (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:

§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments".

l)
In der Angabe zu § 39k werden die Wörter „in der Südregion" gestrichen.

m)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen".

n)
Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 55b Rückforderung".

o)
Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt gefasst:

„Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

§ 58 Weitere Bestimmungen

§ 59 (weggefallen)

§ 60 (weggefallen)

§ 61 (weggefallen)

§ 62 (weggefallen)

§ 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)

§ 66 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 (weggefallen)

§ 69 (weggefallen)".

p)
Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus

§ 75 (weggefallen)".

q)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 (weggefallen)".

r)
Nach der Angabe zu § 85b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen".

s)
Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten".

t)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 (weggefallen)".

u)
Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land

§ 99b Bericht zur Bürgerenergie".

v)
Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 100 Übergangsbestimmungen

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt".

w)
Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4: (weggefallen)".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen."

4.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Zeitliche Transformation

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.

(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

1.
legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und

2.
sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.

Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3a werden vor den Wörtern „vor dem 1. Januar 2021" die Wörter „keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und" eingefügt.

b)
Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
„benachteiligtes Gebiet" ein Gebiet im Sinn

a)
der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder

b)
des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,".

d)
In Nummer 9 wird die Angabe „10a" durch die Angabe „10d" ersetzt.

e)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
(weggefallen)".

f)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Gesellschaft" durch die Wörter „Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird das Wort „zehn" durch die Angabe „50" ersetzt.

cc)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,

c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und".

dd)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

ee)
Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,".

g)
Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:

„18.
(weggefallen)

19.
(weggefallen)

20.
(weggefallen)".

h)
Nach Nummer 34 werden die folgenden Nummern 34a und 34b eingefügt:

„34a.
„Moorboden" jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,

34b.
„naturschutzrelevante Ackerflächen" Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,".

i)
Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.

bb)
Die Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben aa und bb.

j)
Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

„40.
(weggefallen)".

k)
Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt gefasst:

„41a.
„Solaranlage des ersten Segments" jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,

41b.
„Solaranlage des zweiten Segments" jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,".

l)
Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

„43.
(weggefallen)".

m)
Nummer 43b wird wie folgt gefasst:

„43b.
(weggefallen)".

n)
Nummer 44a wird aufgehoben.

o)
Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

„45.
(weggefallen)".

p)
Die Nummern 47 und 47a werden durch folgende Nummer 47 ersetzt:

„47.
„Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),".

6.
Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:

§ 4 Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

a)
69 Gigawatt im Jahr 2024,

b)
84 Gigawatt im Jahr 2026,

c)
99 Gigawatt im Jahr 2028,

d)
115 Gigawatt im Jahr 2030,

e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und

f)
160 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,

2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

a)
88 Gigawatt im Jahr 2024,

b)
128 Gigawatt im Jahr 2026,

c)
172 Gigawatt im Jahr 2028,

d)
215 Gigawatt im Jahr 2030,

e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und

f)
400 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und

4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030.

§ 4a Strommengenpfad

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

1.
287 Terawattstunden im Jahr 2023,

2.
310 Terawattstunden im Jahr 2024,

3.
346 Terawattstunden im Jahr 2025,

4.
388 Terawattstunden im Jahr 2026,

5.
433 Terawattstunden im Jahr 2027,

6.
479 Terawattstunden im Jahr 2028,

7.
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und

8.
600 Terawattstunden im Jahr 2030."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82" die Wörter „, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2,

2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und

3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.

Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden."

f)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Folgende Anlagenbetreiber dürfen" durch die Wörter „Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „750" durch die Angabe „1.000" ersetzt und werden die Wörter „und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird" gestrichen.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen," durch die Wörter „Im Fall des Satzes 4" ersetzt und werden nach den Wörtern „an der Fläche des Umkreises" die Wörter „der Anlage im Bundesgebiet" eingefügt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander."

c)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 bis 7" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird das Wort „oder" angefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2a werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „und auf Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, und" gestrichen.

d)
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2020" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

10.
§ 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird das Wort „und" angefügt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „, und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

11.
Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder

2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt."

12.
In § 20 Nummer 2 werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 2."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt" gestrichen.

14.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 27a" gestrichen.

15.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „750 Kilowatt" durch die Angabe „1 Megawatt" und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „und" angefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:

1.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt und

2.
Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag besteht," gestrichen.

16.
Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

§ 22b Bürgerenergiegesellschaften

(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

1.
der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,

2.
diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und

3.
die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.

(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

1.
die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und

2.
die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.

(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:

1.
bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und

2.
bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist."

17.
§ 23b wird wie folgt gefasst:

§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet."

18.
§ 23c wird aufgehoben.

19.
§ 23d wird § 23c.

20.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „mehrere" die Wörter „Windenergieanlagen an Land oder" eingefügt und werden die Wörter „§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach § 22 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind."

21.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen."

22.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 71" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1" ersetzt.

23.
Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen."

24.
§ 27a wird aufgehoben.

25.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausschreibungstermine" durch das Wort „Gebotstermine" ersetzt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023 12.840 Megawatt zu installierende Leistung und

2.
in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bbb)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt:

„b)
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

d)
um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3

1.
um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

a)
der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Nummer 3 unterschritten worden ist,

b)
der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder

c)
der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,

2.
um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

a)
der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Nummer 3 überschritten worden ist,

b)
der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder

c)
der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 1 oder 2" ersetzt und wird die zweite Angabe „Satz 1" gestrichen.

g)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Genehmigungen" die Wörter „, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist," eingefügt.

26.
Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden §§ 28a bis 28e ersetzt:

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023 5.850 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024 8.100 Megawatt zu installierende Leistung und

3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9.900 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

d)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023.650 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.900 Megawatt zu installierende Leistung und

3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1.100 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und

b)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023.600 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.500 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.400 Megawatt zu installierende Leistung und

4.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen

(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und

2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

1.
im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.850 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.900 Megawatt zu installierende Leistung,

4.
im Jahr 2026.950 Megawatt zu installierende Leistung,

5.
im Jahr 2027 1.000 Megawatt zu installierende Leistung und

6.
im Jahr 2028 1.050 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine."

27.
Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g.

28.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „und § 85a" durch die Wörter „und den §§ 85a und 85c" ersetzt.

29.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „natürlichen Person," die Wörter „die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Solaranlagen auf, an" durch die Wörter „Solaranlagen des zweiten Segments" ersetzt und wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht, und

9.
bei Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „750" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

1.
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und

2.
keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen."

30.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

31.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a Unionsfremde Bieter

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern."

32.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,".

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36e Absatz 1, § 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5 Nummer 4" durch die Angabe „§ 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1" ersetzt.

33.
§ 36 wird wie folgt gändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Kopie der Meldung an das Register," gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

34.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2021 6 Cent" durch die Angabe „2023 5,88 Cent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2025" ersetzt.

35.
§ 36c wird wie folgt gefasst:

§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder

2.
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde."

36.
§ 36g wird wie folgt gefasst:

§ 36g (weggefallen)".

37.
§ 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „anzuwenden" werden die Wörter „, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist" eingefügt.

bb)
Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Gütefaktor 50 Pro-
zent
60 Pro-
zent
70 Pro-
zent
80 Pro-
zent
90 Pro-
zent
100 Pro-
zent
110 Pro-
zent
120 Pro-
zent
130 Pro-
zent
140 Pro-
zent
150 Pro-
zent
Korrektur-
faktor
1,551,421,291,161,0710,940,890,850,810,79".


 
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Korrekturfaktor beträgt

1.
oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,

2.
für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und

3.
für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42."

38.
In § 36j Absatz 4 werden die Wörter „und 36e bis 36g" durch die Angabe „, 36e und 36f" ersetzt.

39.
§ 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen

1.
auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

2.
auf einer Fläche, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist und

a)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

b)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

c)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,

d)
die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,

e)
die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,

f)
für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,

g)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,

h)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j genannten Flächen fällt,

i)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g oder j genannten Flächen fällt oder

j)
die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder

3.
als besondere Solaranlagen, die den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden,

a)
auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,

b)
auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,

c)
auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,

d)
auf Parkplatzflächen oder

e)
auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:

1.
eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt,

2.
bei Geboten, denen die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht,

3.
bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt, und

4.
bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt."

40.
In § 37a Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

41.
§ 37b wird wie folgt gefasst:

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen."

42.
§ 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Kopie der Meldung an das Register," gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
(weggefallen)".

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Betreiber der Solaranlagen ist" durch die Wörter „zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war" ersetzt.

43.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „a bis g" die Wörter „, j oder Nummer 3" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5" ersetzt.

44.
Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die

1.
im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,

2.
im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde,

3.
im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und

4.
in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde."

45.
§ 38c wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

46.
In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

47.
Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt:

§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden."

48.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „drei Wochen" durch die Wörter „vier Wochen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Kopie der Meldung an das Register" gestrichen.

49.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2021 16,4 Cent" durch die Angabe „2023 16,07 Cent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

50.
In § 39c werden nach den Wörtern „bereits einen Zuschlag" die Wörter „nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.

51.
§ 39d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.

52.
§ 39g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „können für" die Wörter „Strom aus" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „sechsunddreißigsten" durch die Angabe „60." ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „siebenunddreißigsten" durch die Angabe „61." ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach dem ersten Halbsatz ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen,".

53.
§ 39i wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die

1.
im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt,

2.
im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt,

3.
im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 30 Masseprozent beträgt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 Cent" durch die Angabe „14,16 Cent" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 Cent" durch die Angabe „12,41 Cent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" ersetzt.

54.
§ 39j wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 39 Absatz 3 Nummer 5," die Angabe „Absatz 4," eingefügt und werden die Wörter „39i Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „39i Absatz 1a bis 5" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

55.
§ 39k wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „in der Südregion" gestrichen.

b)
Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

56.
§ 39l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „19 Cent" durch die Angabe „19,31 Cent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

57.
In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

58.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,15 Cent" durch die Angabe „12,03 Cent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „8,01 Cent" durch die Angabe „7,93 Cent" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „6,13 Cent" durch die Angabe „6,07 Cent" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „5,37 Cent" durch die Angabe „5,32 Cent" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „5,18 Cent" durch die Angabe „5,13 Cent" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „4,16 Cent" durch die Angabe „4,12 Cent" ersetzt.

gg)
In Nummer 7 wird die Angabe „3,4 Cent" durch die Angabe „3,37 Cent" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

59.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „7,69 Cent" durch die Angabe „7,46 Cent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent" durch die Angabe „5,17 Cent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6,11 Cent" durch die Angabe „5,93 Cent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent" durch die Angabe „5,17 Cent" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6,16 Cent" durch die Angabe „5,98 Cent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3,93 Cent" durch die Angabe „3,81 Cent" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „3,47 Cent" durch die Angabe „3,37 Cent" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

60.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut wird die Angabe „12,8 Cent" durch die Angabe „12,67 Cent" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden."

61.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 Cent" durch die Angabe „14,16 Cent" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 Cent" durch die Angabe „12,41 Cent" ersetzt.

62.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Vergärung von Gülle

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und

2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn

1.
der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,

2.
die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und

3.
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum."

63.
In § 44a Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

64.
Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus Anlagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist."

65.
In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt und werden nach den Wörtern „Referenzertrags beträgt" die Wörter „; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden" eingefügt.

66.
Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst:

§ 48 Solare Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

1a.
auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,

2.
auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist,

3.
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwässerter landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist und

a)
der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,

b)
der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder

c)
der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage

aa)
auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist,

bb)
auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder

cc)
auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,

4.
auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder

5.
eine besondere Solaranlage ist, die den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist

a)
auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,

b)
auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,

c)
auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,

d)
auf Parkplatzflächen oder

e)
auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden.

Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.

(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde,

4.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde und

5.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn

1.
sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,

2.
der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und

3.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.

(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

1.
nachweislich vor dem 1. April 2012

a)
für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,

b)
im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder

c)
im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,

2.
das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder

3.
das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen."

67.
In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „, § 43 oder § 44" durch die Angabe „oder § 43" ersetzt.

68.
In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 Nummer 1" durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

69.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „ab dem Kalenderjahr 2022" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2022" gestrichen.

70.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

1.
gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,

2.
gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,

3.
gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,

4.
gegen § 10b verstoßen,

5.
die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,

6.
eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,

7.
gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,

8.
entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,

9.
dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,

10.
entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,

11.
die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder

12.
gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

1.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und

2.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

1.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,

2.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,

3.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und

4.
bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden."

71.
§ 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben."

72.
In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „24" ersetzt.

73.
Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:

§ 55b Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden."

74.
Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.

§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

§ 58 Weitere Bestimmungen

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§§ 59 bis 69 (weggefallen)".

75.
In § 70 Satz 1 werden die Wörter „Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Wörter „Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber" ersetzt.

76.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100.000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

1.
die Namen der Anlagenbetreiber,

2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.
die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,

4.
die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen."

77.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

1.
die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,

2.
bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und

3.
die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und Zahlungen" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

dd)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „Nummer 3" wird durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

78.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Absatz 6 wird Absatz 4.

d)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

79.
Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden §§ 74 und 75 ersetzt:

§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

1.
der installierten Leistung der Anlagen,

2.
der Volllaststunden und

3.
der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1.
Wasserkraft,

2.
Windenergie an Land,

3.
Windenergie auf See,

4.
solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,

5.
Geothermie,

6.
Energie aus Biomasse,

7.
Deponiegas,

8.
Klärgas und

9.
Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

§ 75 (weggefallen)".

80.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:

1.
Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und

2.
Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Strombezugskosten" gestrichen.

81.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „müssen" die Wörter „im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „74a" durch die Angabe „73" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „74a" durch die Angabe „73" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und" gestrichen und werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

82.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 (weggefallen)".

83.
§ 79a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „78" durch die Wörter „42 des Energiewirtschaftsgesetzes" und werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage"" durch die Wörter „§ 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG"" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

84.
§ 80a Satz 2 wird aufgehoben.

85.
§ 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „55a" durch die Angabe „55b" ersetzt und werden die Wörter „bis 102 und 104 Absatz 1" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „61l," durch die Wörter „61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung," ersetzt.

86.
In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 4 und 4a" durch die Wörter „Absatz 3 und 4" ersetzt.

87.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zu überwachen, dass

a)
die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,

b)
die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,

c)
nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,

d)
Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und

e)
die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zwecks und" gestrichen.

bb)
Nummer 1a wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird" gestrichen.

dd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
(weggefallen)".

ee)
Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„12.
(weggefallen)

13.
(weggefallen)".

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

88.
Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt:

§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden.

(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.

(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest."

89.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1a werden die Wörter „§ 71 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
(weggefallen)".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

90.
§ 87 wird wie folgt gefasst:

§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen."

91.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „27a" durch die Angabe „28c" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „abweichend von § 27a" gestrichen.

92.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
(weggefallen)".

bb)
In Nummer 10 wird die Angabe „54a" durch die Angabe „55b" ersetzt.

cc)
In Nummer 13 wird die Angabe „75 bis 77" durch die Angabe „76 und 77" ersetzt.

dd)
In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 56 bis 61l" durch die Wörter„den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die Wörter „bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen" durch die Wörter „Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „87" durch die Angabe „86" ersetzt.

93.
In § 88c Nummer 3 wird die Angabe „28c" durch die Angabe „28d" ersetzt.

94.
§ 88d wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „28c" durch die Angabe „28e" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „53a" durch die Angabe „53" ersetzt.

95.
In § 88e Nummer 2 wird die Angabe „§ 28d" durch die Angabe „§ 28f" ersetzt.

96.
In § 88f Nummer 2 wird die Angabe „§ 28e" durch die Angabe „§ 28g" ersetzt.

97.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „der EEG-Umlage und" gestrichen, wird das Wort „finanziellen" gestrichen und werden nach dem Wort „Ausgleich" die Wörter „des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter „Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

d)
Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.

98.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
(weggefallen)".

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

99.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 (weggefallen)".

100.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,

1a.
für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,

a)
die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und

b)
die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,".

c)
In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

101.
In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „93 Satz 1" durch die Angabe „93" ersetzt.

102.
§ 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

1.
zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und

3.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

1.
eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

2.
die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen."

103.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „August" durch das Wort „Mai" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung

1.
der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,

2.
der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,

3.
des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und

4.
von Prognosen für den weiteren Ausbau.

Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor."

104.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsenstrompreise und die Entwicklung der Netzkosten," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle," gestrichen.

105.
§ 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b ersetzt:

§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

1.
Funknavigationsanlagen,

2.
Wetterradaren und

3.
seismologischen Messstationen.

Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

§ 99b Bericht zur Bürgerenergie

Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung."

106.
Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 100 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

1.
für Strom aus Anlagen,

a)
die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

b)
deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

c)
die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

2.
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

3.
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3.
eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1.
die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2.
die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3.
die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(4) Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Abweichend von Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind."

107.
Die Anlage 4 wird aufgehoben.


Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 EnFG

(gesamter Text siehe Energiefinanzierungsgesetz - EnFG)


Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UKlaG § 2



Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EnWG § 13a, § 13i, § 14a, § 17f, § 21a, § 40, § 42, § 42a, § 95, § 111e, § 111f

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst:

§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen".

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

3.
In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „jeweils" durch die Wörter „am 31. Dezember 2022" ersetzt.

4.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:

1.
der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,

2.
der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,

3.
der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,

4.
Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,

5.
Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,

6.
Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,

7.
von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,

8.
Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,

9.
Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.

(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.

(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.

(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind."

5.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet

1.
für Entschädigungszahlungen nach § 17e,

2.
für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,

3.
nach § 17d Absatz 1 und 6,

4.
nach den §§ 17a und 17b,

5.
nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und

6.
für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen."

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer

1.
vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,

2.
fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.

Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr

1.
20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,

2.
15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,

3.
10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,

4.
5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1.000 Millionen Euro."

c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat."

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet."

6.
In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.

7.
In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

8.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferant" ersetzt und werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG," ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt und werden die Wörter „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „das Elektrizitätsunternehmen" durch die Wörter „der Stromlieferant" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „aus der EEG-Umlage finanziert" durch die Wörter „nach dem EEG gefördert" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" und werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen."

f)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" und werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

9.
Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen."

10.
In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

11.
Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner."

12.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 5 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 17" ersetzt.

b)
Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Die Doppelbuchstaben aa und bb werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.


Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 StromNEV § 19, § 28, § 32

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter „§§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 StromGVV § 2



Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ARegV § 11, § 17, § 25a, § 33

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2023 AbLaV § 18

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 10 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 MaStRV § 5, § 10, § 11, § 13, § 17, § 4, § 16, Anlage, mWv. 1. Januar 2023 § 19

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren."

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „installierten Leistung" durch das Wort „Nettonennleistung" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,".

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch das Wort „Energiefinanzierungsgesetz" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind."

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

5.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist" durch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist," ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „personenbezogenen Daten," das Wort „den" durch das Wort „dem" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und" das Wort „die" durch das Wort „den" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

7.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:

„*12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW".


 
b)
In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe" die Angabe „R" gestrichen.

c)
In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.

d)
Tabelle II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.14Art der Einspeisung  R  NP".


 
 
bb)
Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.25Anlage nach dem EEG  R  NPVE: [II]".


 
 
cc)
In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum" die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb" durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb" ersetzt.

dd)
Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:

„II.1.3.12KWK-Anlage R  NP".


 
 
ee)
Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:

„II.1.5.2KWK-Anlage    NP".


 
 
ff)
Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:

„II.1.7.1.9Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung
 P  NP".


 
 
gg)
Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:

„II.2.1.6Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft
nach § 22b EEG
    NPWI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P".


 
 
hh)
Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:

„II.3.1.2elektrische KWK-Leistung  R  NP".


 
 
ii)
Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:

„II.3.1.3Inbetriebnahmedatum R  NP".


 
e)
Tabelle III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:

„III.1.5Inbetriebnahmedatum R   ".


 
 
bb)
Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:

„III.1.6Datum der endgültigen Stilllegung   R  ".


 
 
cc)
Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:

„III.1.7Netzbetreiber R   ".


 
 
dd)
Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.

f)
Tabelle V wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:

„V.2.1.4Status Netzanschlusspunkt R".


 
 
bb)
Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.

dd)
Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:

„V.3.1.3Status Netzanschlusspunkt R".



Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 10a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2022 NABEG § 18

Nach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass

1.
der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung auch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren unberührt bleibt und

2.
die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf Antrag des Vorhabenträgers erfolgt."


Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 MsbG § 8, § 35, § 50, § 55, § 60, § 66, § 67, § 69

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung" gestrichen.

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie".

3.
In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter „des Energiefinanzierungsgesetzes," eingefügt.

4.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrierte" durch das Wort „registrierende" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung" die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers."

5.
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „sowie" das Wort „bei" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „sowie bei bei" durch die Wörter „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei" ersetzt.

6.
§ 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".

7.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".

8.
§ 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
(weggefallen)".


Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 WHG § 36

Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und

2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes

a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder

b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt."


Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 EEV § 3, § 8, § 14, § 16

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen negativen Wert annehmen."

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Der Bescheid über die Feststellung der Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die im Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht ausgezahlt worden sind und für die Deckung des EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind."

c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 30. September 2022 in entsprechender Anwendung von Teil 3 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unterstellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null haben."

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter „der Justiz und für" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt.

4.
In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b dürfen" durch die Wörter „Abschnitt 3b darf" ersetzt.


Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEV § 1, § 12k, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 6a, § 9, § 12h, § 12i, § 12j, § 12l, § 13, § 16

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3b wird aufgehoben.

2.
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vermarktung von EEG-Strom

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig veräußern.

(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

1.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen,

2.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,

3.
die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen,

4.
die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,

5.
die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,

6.
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und

7.
die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.

§ 4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.

(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, die die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem

1.
bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,

2.
bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,

3.
bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder

4.
bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.

Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:

KUT · (PUT - PVT) + VKUT · (PVT - PUT) + KAE · (PAE - PVT) + VKAE · (PVT - PAE).

(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres durch die innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms zu dividieren.

(4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.

(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.

§ 5 Preislimitierung in Ausnahmefällen

(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Folgetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopplung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2 abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro pro Megawattstunde und höchstens -150 Euro pro Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

1.
Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat,

2.
Höhe der Preislimits jeder Tranche und

3.
am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte Energiemenge.

(3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

1.
Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4 unverkauft geblieben ist,

2.
die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie.

(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.

(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.

§ 6 (weggefallen)".

3.
In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „ob, in welcher Art und in welchem Umfang" durch die Wörter „ob und in welcher Art" ersetzt.

4.
Abschnitt 3b wird aufgehoben.

5.
§ 13 wird aufgehoben.

6.
Abschnitt 5 wird aufgehoben.


Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 HkRNDV § 4, § 5, § 16, § 30, § 30a (neu), § 31, § 46, § 49, § 50, § 51, mWv. 29. Juli 2022 § 6, § 21, § 22, § 23, § 26, § 28, § 36, § 38, § 44, § 54

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt:

§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder".

3.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

4.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 6a und 7 ersetzt:

„6a.
die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,

7.
den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,".

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt."

7.
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist."

8.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
(weggefallen)

3.
ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,".

9.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert."

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

1.
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,

2.
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3.
eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder

4.
der Schweiz.

Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „§ 26 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

12.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen

(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).

(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:

1.
der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

2.
zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1.
in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und

2.
von dem Anlagenbetreiber

a)
an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

b)
direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen."

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

14.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft" gestrichen.

15.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen."

16.
In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 und 3," die Angabe „§ 14 Absatz 2," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),".

18.
§ 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass

1.
keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

a)
auf das Konto ausgestellt werden können,

b)
von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

c)
entwertet werden können sowie

2.
keine Datenänderungen möglich sind.

Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt."

19.
Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt."

20.
In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

21.
§ 54 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 InnAusV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19

Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist" durch die Wörter „§ 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.

b)
Nummer 3 wird Nummer 2.

3.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) (weggefallen)".

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) (weggefallen)".

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 (weggefallen)".

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Zahlungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf die fixe Marktprämie" durch die Wörter „nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 2.

e)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.

(4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anlagenkombination mindestens eine Windenergieanlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahresmarktwert für Windenergie an Land nach Nummer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu verwenden."

7.
In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie" durch die Wörter „der anzulegende Wert" ersetzt.

8.
In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt" gestrichen.

9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 (weggefallen)".

10.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

11.
Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:

§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (weggefallen)".

12.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Übergangsvorschrift

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 17 hat 2 frühere Fassungen, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KWKG 2023 § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8d, § 10, § 11, § 12, § 13b (neu), § 17, § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 26a, § 26b, § 26c, § 27, § 27a, § 27b, § 27c, § 27d, § 28, § 29, § 30, § 31b, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 32a, § 33a, mWv. 29. Juli 2022 § 33a, mWv. 30. November 2021 § 33a, § 33b

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt gefasst:

KWKG 2023".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8d wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt:

§ 13b Rückforderung".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagzahlungen".

d)
Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst:

§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen

§ 27 Begrenzung der Höhe der Zuschlagszahlungen

§ 27a (weggefallen)

§ 27b (weggefallen)

§ 27c (weggefallen)

§ 27d (weggefallen)

§ 28 (weggefallen)

§ 29 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten".

f)
Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:

§ 36 (weggefallen)

§ 37 (weggefallen)".

3.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 werden die Wörter „des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn" ersetzt.

b)
In Nummer 28 werden die Wörter „, selbstständige oder nichtselbstständige Unternehmensteile" durch die Wörter „oder selbstständige Teile eines Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter „EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt:

„29b.
„Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),".

5.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mehr als 1" durch die Wörter „mehr als 500 Kilowatt" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
(aufgehoben)

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und".

dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird," gestrichen.

bbb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird," durch die Wörter „Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu

1.
5.000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,

2.
4.000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,

3.
3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,

4.
3.300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,

5.
3.100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,

6.
2.900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,

7.
2.700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und

8.
2.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030."

9.
§ 8d wird aufgehoben.

10.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch die Wörter „; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben," ersetzt.

b)
Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e eingefügt:

„1e.
die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,".

c)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

d)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,

8.
eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

9.
eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen."

11.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

12.
In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

13.
Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

§ 13b Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit."

14.
In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

15.
Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

6.
eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ablauf von 36 Monaten" die Wörter „oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten" eingefügt.

17.
Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden."

18.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

7.
eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen."

c)
In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

19.
Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen

Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen

(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide

1.
in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,

2.
unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie

3.
unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.

(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.

§§ 27a bis 29 (weggefallen)".

20.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

21.
§ 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass

1.
die Übertragungsnetzbetreiber

a)
für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,

b)
für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,

2.
die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen."

22.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen."

23.
In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und" gestrichen.

24.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

 
a)
In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den Wörtern „Bietern und Geboten" die Wörter „und zum Widerruf von Zuschlägen" eingefügt und es werden nach den Wörtern „missbräuchliche Gebote" die Wörter „oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 30.11.2021

 
b)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,".

25.
Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „,nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „darstellen, dürfen" die Wörter „ohne Geheimhaltungsvereinbarung" eingefügt.

27.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)".

b)
Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) (weggefallen)".

c)
In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
Absatz 19a wird aufgehoben.

e)
Folgender Absatz 23 wird angefügt:

„(23) Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den §§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

28.
Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben.

29.
In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3, § 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.




Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 18 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KWKAusV § 3, § 8, § 12, § 16, § 20, § 26, § 27, § 28, mWv. 30. Juli 2022 § 13, mWv. 1. Dezember 2021 § 18, § 29 (neu), § 19

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 29 Übergangsbestimmungen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter „zulässigen" und die Wörter „Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter „Gebotsterminen zulässigen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1.
für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und

2.
für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Internetseite" gestrichen.

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „500" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2022

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Die ausschreibende Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(3) Die ausschreibende Stelle kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden.

(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,".

b)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlöschen" die Wörter „und Rückgabe" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist

1.
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet,

2.
§ 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satzes 3" durch die Angabe „Satzes 2" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wertes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „auf ihrer Internetseite" gestrichen.

10.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8d," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021

11.
Folgender § 29 wird angefügt:

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.


Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes


Artikel 18a wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GEG § 15, § 18, § 22, § 23, § 24, § 31, § 91, § 103, Anlage 1, Anlage 5, Anlage 9, mWv. 29. Juli 2022 § 102

Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden."

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maßgaben zu verwenden" durch die Wörter „Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3" durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden."

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag" durch die Wörter „Der monatliche Ertrag ist" ersetzt.

5.
§ 24 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht."

7.
§ 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,

2.
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,".

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

8.
Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

10.
In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den Wörtern „zentrale Abluftanlage" die Wörter „mit Außenwandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und wird die Angabe „0,55" durch die Angabe „0,5" ersetzt.

11.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
Die Buchstaben d bis o werden die Buchstaben c bis n.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
Bauteilanforderungen

Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

• Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:

U ≤ 0,14 W/(m² K)

• Fenster und sonstige transparente Bauteile:

Uw ≤ 0,90 W/(m² K)

• Dachflächenfenster:

Uw ≤ 1,0 W/(m² K)

• Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:

U ≤ 0,20 W/(m² K)

• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):

U ≤ 0,25 W/(m² K)

• Türen (Keller- und Außentüren)

UD ≤ 1,2 W/(m² K)

• Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:

U ≤ 1,5 W/(m² K)

• Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):

UW ≤ 1,4 W/(m² K)

• Vermeidung von Wärmebrücken:

ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K).

Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.

3.
Zulässige Anlagenkonzepte

Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:

• Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung

Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < - 26 kWh/(m² a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist."

12.
Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird aufgehoben.


Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB X § 71

§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„13.
nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung,".


Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEAV DSPV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft:

1.
Artikel 1,

2.
Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,

3.
Artikel 13,

4.
Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,

5.
Artikel 16,

6.
Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und

7.
Artikel 18a Nummer 8.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am 1. September 2022 in Kraft.

(5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November 2021 in Kraft.

(6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2022.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz