Artikel 7 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (VÜbEinkDG k.a.Abk.)

G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Geltung ab 12.11.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 7 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2022 WEG § 48

In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe „1. Dezember 2022" durch die Angabe „1. Dezember 2023" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VÜbEinkDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VÜbEinkDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 160 des Handelsgesetzbuchs" ...


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