Zitierungen von § 1 Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KolGesAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolGesAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KolGesAbwG
... Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die ... hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum ... zu bestellen. (3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ...
§ 3 KolGesAbwG
... Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, sofern sie nicht bereits nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöst ist. Eine Abwicklung findet nicht statt.  ...


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