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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
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§ 1



Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Kolonialgesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1976 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage ein Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. Ist der Beschluß über die Umwandlung angefochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KolGesAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolGesAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KolGesAbwG
... Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die ... hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum ... zu bestellen. (3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ...
§ 3 KolGesAbwG
... Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, sofern sie nicht bereits nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöst ist. Eine Abwicklung findet nicht statt.  ...