Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 2.
- § 130 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den
§§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „3 oder 4" wird durch die Angabe „3 bis 5" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Wörter „Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4" werden durch die Wörter „Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5" ersetzt.
- 3.
- In § 192a werden die Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218