Abschnitt 5 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Abschnitt 5 Übergangsregelung
§ 22 Übergangsregelungen
§ 23 (aufgehoben)

Abschnitt 5 Übergangsregelung

§ 22 Übergangsregelungen


§ 22 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023

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§ 23 (aufgehoben)


§ 23 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 IntV § 15



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 20. Februar 2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86 m.W.v. 1. März 2012



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