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Abschnitt 5 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Abschnitt 5 Übergangsregelung

§ 22 Übergangsregelungen



(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.




§ 23 (aufgehoben)


§ 23 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 IntV § 15