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Synopse aller Änderungen der IntV am 25.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2017 durch Artikel 1 der 3. IntVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IntV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Durchführung der Integrationskurse
    § 2 Anwendungsbereich der Verordnung
    § 3 Ziel des Integrationskurses
Abschnitt 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
    § 4 Teilnahmeberechtigung
    § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung
    § 5 Zulassung zum Integrationskurs
    § 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
    § 7 Anmeldung zum Integrationskurs
    § 8 Datenverarbeitung
    § 9 Kostenbeitrag
Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
    § 10 Grundstruktur des Integrationskurses
    § 11 Grundstruktur des Sprachkurses
    § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
    § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
    § 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
    § 15 Lehrkräfte und Prüfer
    § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
    § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 4 Zulassung der Kursträger
    § 18 Zulassung der Kursträger
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4 Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission
    § 18 Kursträger
    § 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag
    § 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
    § 20a Zulassung von Prüfungsstellen
    § 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
    § 21 Bewertungskommission
Abschnitt 5 Übergangsregelung
    § 22 Übergangsregelung
    § 23 (aufgehoben)

§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung


(1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. 2 Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. 2 Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.



(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. 2 Sie ist schriftlich zu beantragen. 3 Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 4 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.



(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) 1 Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. 3 Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen. 4 Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(4) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind:

1. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

2. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2, §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren,

5. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

(5) 1 Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben.



§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs


(1) 1 Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. 2 Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. 3 Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. 4 Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. 5 Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. 6 Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. 2 Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. 3 Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. 4 Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahmeberechtigten einem anderen Kursträger vermitteln, wenn in der Region, in der sich der Teilnahmeberechtigte für einen
Kurs angemeldet hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte innerhalb von sechs Wochen *) nach Anmeldung nicht mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zustandekommen des Kurses an einer zu geringen Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist, dass erneut innerhalb von sechs Wochen *) nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.


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*) Anm. d. Red.: Die
nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 4 c) V. v. 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) wurde sinngemäß konsolidiert.



(3) 1 Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2 Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. 3 Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten.

(4) 1
Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. 2 Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. 3 Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. 4 Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(5) 1 Kommt ein
Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2 Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 660 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.



(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.



§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses


(1) 1 Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. 2 Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. 3 Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. 4 Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. 5 Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. 6 Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. 7 Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). 2 Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens Gebrauch macht. 3 Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. 4 Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. 5 Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.



(2) 1 Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). 2 Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. 3 Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. 4 Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. 5 Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) 1 Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. 2 Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. 3 Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.



§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3 Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,



(1) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3 Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

4. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs).

(2) 1 Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2 Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3 Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. 4 Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.



§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme


(1) 1 Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. 2 Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) 1 Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. 2 Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. 3 Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4 Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. 2 Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. 3 Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. 2 Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden.



(4) 1 Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. 2 Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.

(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) 1 Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. 2 Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt. 3 Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 4 Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Zulassung der Kursträger




§ 18 Kursträger


(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.



(2) 1 Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2 Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. 3 Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) 1 Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. 2 § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. 2 Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3 Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.


§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen


(1) 1 Für die Durchführung des 'Deutsch-Tests für Zuwanderer' nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests 'Leben in Deutschland' nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3 Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

2. zum Einsatz von Prüfern,

3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests' bescheinigt.

(4) 1 Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2 § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln. 2 In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.

§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn



(1) 1 Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,

3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,

4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,

5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder

6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht auf der Vermittlung von zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.



2 Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.



§ 22 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.

(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung erfolgen.

(3)
Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.



(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.

(2) 1 Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. 2 Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.