§ 85a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36b, 37b und 38e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen."