(1) Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungsklausel (§
724 der
Zivilprozeßordnung, §
451 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
(2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (§
724 der
Zivilprozeßordnung, §
451 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
Bis zu anderer Regelung durch die Landesregierungen sind die Gerichte, die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrtsgerichten (Schiffahrtsobergerichten) oder zu Rheinschiffahrtsgerichten (Rheinschiffahrtsobergerichten) bestellt sind, für die ihnen als solchen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte (Schiffahrtsobergerichte) im Sinne dieses Gesetzes. Die Zuständigkeit der in dem bisherigen Land Baden gelegenen Schiffahrtsgerichte des Landes Baden-Württemberg beschränkt sich auf die bisher badischen Teile dieser Bezirke.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.
(2) (Außerkrafttreten)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des
Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (
Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.