§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- 2.
- Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1 werden die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" durch das Wort „Ebenso" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b" eingefügt.
- 4.
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste."
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752