Artikel 20 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 28. Dezember 2022 BKAG § 29

In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Aufgaben" die Worte „sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.



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