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Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz - SanktDG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. 2Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere

1.
die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,

2.
die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die

a)
von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

b)
bestimmten Personen oder Personengesellschaften zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen sollen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

3.
die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist,

4.
die Führung des Registers nach § 14,

5.
die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Errichtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur Koordinierung von Einzelfällen,

6.
die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannahmestelle nach § 15,

7.
die statistische Informationsaufbereitung einschließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik sowie

8.
die europäische und internationale Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und Informationsaustauschs.

(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 2Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. 3Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.

(4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.


Abschnitt 2 Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

§ 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen

1.
zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sowie

2.
zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

1.
von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verlangten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthalten,

2.
eine natürliche Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,

3.
Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen,

4.
Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten,

5.
Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie

6.
Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes stellen.

(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.

(4) 1Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. 5Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. 6Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. 7Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsverzeichnis enthalten. 9Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. 10Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 11Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) 1Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen. 2Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden. 3Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 4Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunftsverweigerungsrechte hinzuweisen.

(6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 erschweren. 4Die vorläufige Sicherstellung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. 5Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.

(3) 1Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.


§ 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. 3In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. 4Für Forderungen und andere Vermögensrechte und für unbewegliches Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen entsprechend.

(2) 1Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. 3Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) 1Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.
ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,

2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3.
sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4.
sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,

5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

2Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben unberührt.

(6) 1Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(7) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. 2Neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. 3Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 4Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 5Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für seinen Bereich eine Versteigerungsplattform zu bestimmen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich übertragen.

(9) 1Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,

2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.

(10) 1Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache nach § 3 Absatz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. 5Soweit die Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 6Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. 7Satz 1 gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt.

(11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende Regelungen bestehen.


§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) 1Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwecke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter entsprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit nicht entgegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhütung von besonders schweren Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.

(3) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Behörden gemeinsame Dateien errichten und den Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 automatisieren. 2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen, um bereichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssachverhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere, um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die der Verschleierung von Vermögen dienen könnten, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können. 3Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. 4In der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5Bei der Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten Anwendung. 6Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 7Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. 8Die Daten sind zu kennzeichnen. 9Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Absatz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung geführt wird. 10Hinsichtlich der Protokollierung der Datenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 11Die gemeinsamen Dateien sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 12Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. 13Nach Ablauf der Frist sind die gemeinsamen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zu löschen. 14Für die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung von Daten entsprechend. 15Für Daten, die die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat, findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 16Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die projektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Festlegungen zu treffen:

1.
Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,

2.
Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen Dateien,

3.
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5.
Prüffristen und Speicherungsdauer,

6.
Protokollierung.

(4) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. 2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

(5) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforderlich ist. 2Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. 3Zugleich erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist. 4Bei Informationen über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen.

(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Bereitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu löschen.


§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2.
für Zwecke der Strafverfolgung,

3.
für Zwecke der Gefahrenabwehr,

4.
zum Zwecke der Besteuerung oder

5.
zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

2Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, insoweit nicht entgegen. 3Die Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.

(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.

(3) 1Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 3Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.


§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren



(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.

(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn

1.
das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und

2.
der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.


§ 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen



(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der

1.
Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,

2.
Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsachen.

(2) 1Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. 2Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.


§ 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung



(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristische Person oder Personengesellschaft anordnen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform. 3Insbesondere darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

1.
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,

2.
an Beratungen der Organe der Betroffenen teilnehmen und

3.
die Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten.

(2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Betracht:

1.
bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt;

2.
bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Aufsichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung der juristischen Person zu treffen;

3.
bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rechnung der Personengesellschaft zu treffen oder

4.
bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Verstöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorgefallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.

(3) 1Zur Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. 2Der Dritte muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. 3Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft verpflichtet.

(4) 1Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft besondere Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedienen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. 4In den Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwachungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder beendet werden.

(5) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch soweit darin personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnahmen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den beauftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

(6) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erhebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren- und Auslagenerhebung umfasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. 3Gebührenschuldner ist die juristische Person oder Personengesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten zu regeln, insbesondere

1.
die Art und der Umfang der Überwachung nach Absatz 1,

2.
das Anordnungsverfahren,

3.
die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anforderungen,

4.
die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den beauftragten Dritten,

5.
die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Dritten und

6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1.


Abschnitt 3 Verfahren

§ 10 Meldepflichten



(1) 1Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, verpflichtet,

1.
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden und

2.
mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

2Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.

(2) 1Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. 2Sie muss den Absender erkennen lassen.

(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen.

(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ergibt, abgegeben worden ist.

(5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022 geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022 gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 abgegeben.


§ 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei Personen und Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungsverfahren). 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

(2) 1Zur Durchführung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Meldepflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die betroffene Person oder Personengesellschaft auf eine bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. 2Der Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.

(3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.

(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen Person oder Personengesellschaft einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Register nach § 14 aufzunehmen.

(5) 1Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden. 2Die in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das weitere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen.

(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.


§ 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise mit Personen oder Personengesellschaften in Verbindung stehen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen oder

2.
in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung bestehen.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.

(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sind diese Informationen in das Register nach § 14 aufzunehmen.

(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden.

(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 aufzunehmen.

(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt werden und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzugeben.

(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.


§ 13 Aufschiebende Wirkung



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.


Abschnitt 4 Register

§ 14 Register; Verordnungsermächtigung



(1) 1Es wird ein Register eingerichtet, um über den rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren; in diesem Register werden folgende Sachverhalte erfasst:

1.
Angaben zu bestimmten Personen und Personengesellschaften und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,

2.
Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten Personen und Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

3.
Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung anderer Personen oder Personengesellschaften nach dem Abschluss eines Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erhebliche Vermögenswerte von Personen oder Personengesellschaften erfasst. 3Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils 100.000 Euro hinausgehen. 4Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen.

(2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet:

1.
Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen Personen nach Absatz 1,

2.
die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach Absatz 1,

3.
bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Immobilien das Grundbuchblatt,

4.
bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die Art und den Ort des Registers, die Registernummer des betroffenen Unternehmens sowie den Umfang der Beteiligung,

5.
bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amtlichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerkmale,

6.
sonstige wirtschaftliche Ressourcen.

(3) 1Das Register wird von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch geführt. 2Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung veröffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. 3Öffentlichen Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen des § 6 übermittelt werden.

(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Register, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzelheiten zu regeln:

1.
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

a)
die Speicherung von Daten im Register,

b)
die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens,

2.
die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde.


Abschnitt 5 Hinweisannahmestelle

§ 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung



(1) 1Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ein System zur Annahme von Hinweisen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Aufgabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist, deren Einhaltung zu überwachen. 2Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

(2) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisgebenden Person bekanntgeben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Weitergabe der Information an Behörden und Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung berichtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammengefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegangenen Hinweise.

(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine Anwendung.

(5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.

(6) 1Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen Personen oder Personengesellschaften beschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von Verstößen zu regeln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen.


Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.


§ 17 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.


§ 18 Einziehung



1Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.