Artikel 6 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAufenthG k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 (Nr. 57); Geltung ab 31.12.2022, abweichend siehe 8
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Artikel 6 Änderung der Deutschsprachförderverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 31. Dezember 2022 DeuFöV § 4, § 5

Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.



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