(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach §
11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach §
11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach §
11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach §
12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach §
12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach §
12 Abs. 6 ersetzt werden.
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202